Ihre Notizen enthalten überwiegend keine Kontaktperson mit Telefonnummer, was eine Nachprüfung von Bewerbung und Absage erschwert. Bewerbungsformulare bzw. Nachweise adäquater Kontaktnahmen legte die Beschwerdeführerin nur in zwei Fällen vor (Vorakten der Gemeinde 52 f.). Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in den allermeisten Fällen darauf festzuhalten, weshalb die jeweilige Wohnung für sie nicht in Frage kam. In diesem Zusammenhang überzeugt es nicht, wenn sie jeweils notierte, keine Antwort auf ihre Anfrage erhalten zu haben oder dass die Hundehaltung in der betreffenden Wohnung nicht erlaubt sei.