Entsprechend ihren handschriftlichen Notizen konnte die Beschwerdeführerin zumindest für die Monate Februar und März 2022 keine Suchbemühungen nachweisen; insgesamt waren die Bemühungen zahlenmässig sehr bescheiden (Ende Dezember 2021 bis Mai 2022 durchschnittlich weniger als drei pro Monat). In qualitativer Hinsicht genügten die unzureichend dokumentierten Suchbemühungen den Vorgaben nicht. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich im Wesentlichen darauf, Angaben zu ausgeschriebenen Wohnungen festzuhalten, ohne Inserate vorzuweisen. Ihre Notizen enthalten überwiegend keine Kontaktperson mit Telefonnummer, was eine Nachprüfung von Bewerbung und Absage erschwert.