Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin der Auflage/Weisung zur Wohnungssuche nicht zureichend nachkam. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, bestanden zwar keine exakten Vorgaben, wie viele Wohnungssuchbemühungen die Beschwerdeführerin pro Monat einzureichen hatte. Aus der Auflage, die Suchbemühungen monatlich zu belegen, ergibt sich aber, dass solche für jeden Monat erwartet wurden. Entsprechend ihren handschriftlichen Notizen konnte die Beschwerdeführerin zumindest für die Monate Februar und März 2022 keine Suchbemühungen nachweisen;