Somit lag im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. April 2022 eine verbindlich verfügte Auflage/Weisung mit Kürzungsandrohung vor, unabhängig davon, dass der Entscheid vom 29. November 2021 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Die Beschwerdeführerin hatte die betreffende Auflage/Weisung akzeptiert (Vorakten der Gemeinde 88) und bereits Ende Dezember 2021 erste Suchbemühungen unternommen (Vorakten der Beschwerdestelle SPG 33).