Ihr wurde in Aussicht gestellt, dass im Widerhandlungsfall ab 1. April 2022 nur noch monatliche Wohnkosten von maximal Fr. 954.20 (inklusive Nebenkosten) übernommen würden (vorne lit. A/2). Die Beschwerdeführerin hatte die Weisung/Auflage zur Wohnungssuche mit Kürzungsandrohung nicht angefochten, ihre Beschwerdeeingabe vom 26. Dezember 2021 betraf andere Punkte des Entscheids vom 29. November 2021 (vorne lit. A/3). Somit lag im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. April 2022 eine verbindlich verfügte Auflage/Weisung mit Kürzungsandrohung vor, unabhängig davon, dass der Entscheid vom 29. November 2021 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.