Unternimmt eine unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen oder weigert sie sich, in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, ist es sachgerecht und mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ver- - 11 -