Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Auslagen wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, werden gebundene Auslagen nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen (§ 13a Abs. 2 SPG).