Dies gelte unabhängig von allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Bezüglich der Therapiebesuche der Beschwerdeführerin verwies der Gemeinderat auf das Transportangebot des Schweizerischen Roten Kreuzes und die flächendeckende Verfügbarkeit von Spitexdiensten (Beschwerdeantwort, S. 3 ff.). 2.4. Die Gemeinden legen als Richtwert des in der Sozialhilfe maximal zu übernehmenden Wohnungsmietzinses Mietzinsrichtlinien fest (§ 15b Abs. 1 Satz 1 SPV).