2.3. Der Gemeinderat hält daran fest, dass die Suchbemühungen der Beschwerdeführerin in qualitativer und quantitativer Hinsicht ungenügend seien. Als unzureichend würden insbesondere Bewerbungen für Wohnungen erachtet, die bereits vermietet seien oder in denen die Haustierhaltung nicht erlaubt sei. Nicht akzeptiert werden könnten Mietzinsen, die nicht den Richtlinien entsprächen, was mehrheitlich nicht eingehalten worden sei. Dies gelte unabhängig von allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin.