Nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sich die Beschwerdeführerin ab dem 5. Januar bis Ende März 2022 überhaupt nicht mehr mit der Wohnungssuche befasst habe. Stichproben bei Online-Immobilienanbietern hätten ergeben, dass günstige Wohnungen im - 10 - Grossraum W. erhältlich seien. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich ungenügende Wohnungssuchbemühungen getätigt; triftige Gründe für die Nichtbefolgung der Auflage/Weisung lägen nicht vor (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3).