2.2. Die Beschwerdestelle SPG erachtete die Wohnungssuchbemühungen der Beschwerdeführerin als unzureichend. Für den Zeitraum zwischen Ende Dezember 2021 und anfangs Januar 2022 lägen handschriftliche Notizen für vier Suchbemühungen vor. Danach würden im Januar, Februar und März 2022 keine Anstrengungen mehr nachgewiesen. Für April bzw. Mai 2022 habe die Beschwerdeführerin fünf bzw. vier Suchbemühungen dokumentiert für Wohnungen mit einem Mietzins zwischen Fr. 800.00 und Fr. 995.00. Im Mai und Juni 2022 lägen wiederum keine Bemühungen mehr vor.