2. 2.1. Anhand ihrer Anträge 3 und 4 verwehrt sich die Beschwerdeführerin gegen den Vorwurf, unzureichende Suchbemühungen zu unternehmen. Es werde nicht berücksichtigt, dass ihren Auflistungen Recherchen, Kontaktaufnahmen und Abklärungen vorangegangen seien. Auf Nachfrage hin habe sie jeweils oft direkte Absagen erhalten, etwa weil die betreffende Wohnung bereits vergeben oder die Hundehaltung nicht gestattet gewesen sei. Der RSD habe hingegen lediglich eingereichte Bewerbungsformulare akzeptiert, was nicht angehen könne und realitätsfremd sei. Bei ihren Suchbemühungen habe sich die Beschwerdeführerin auf die Region "ab T. Richtung U." beschränkt.