nicht geschossen werden. Die Beschwerdeführerin wehrte sich im Verwaltungsbeschwerdeverfahren BE.2022.001, das den Gemeinderatsbeschluss vom 29. November 2021 zum Gegenstand hatte, denn auch nicht dagegen, sich eine den örtlichen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen (vorne lit. A/3); vielmehr zeigte sie dafür Verständnis und gab an, den Immobilienmarkt zu verfolgen (Vorakten der Gemeinde 88). -9- 1.3. Somit hinderte der Gesundheitszustand die Beschwerdeführerin nicht daran, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen.