II/2.3.3). Es ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht belegt, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin derart ausserordentliche Umstände vorliegen würden bzw. dass die erwähnten psychischen Störungen sie daran hinderten, Wohnungssuchbemühungen zu unternehmen. Die ärztlichen Atteste von Dr. med. C. belegen bloss die (teilweise oder vollständige) Arbeitsunfähigkeit (vgl. oben) bzw. bestätigen lediglich, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung des Alltags auf ihr Auto bzw. ihren Hund angewiesen sei (Atteste vom 11. Februar 2021, 19. April 2021 und 28. Juni 2022; Vorakten der Gemeinde 114 f.; Beschwerdeantwortbeilage). Auf eine Unzumutbarkeit von Wohnungssuchbemühungen kann daraus