Dies muss auch für die Beschwerdeführerin gelten, die über einen längeren Zeitraum hinweg zu 80 % oder 100 % arbeitsunfähig war. Die länger andauernde volle oder teilweise Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]), hatte grundsätzlich nicht zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin nicht um eine kostengünstigere Wohnung bemühen musste.