II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Arbeitsunfähigkeit und macht geltend, aufgrund ihres Gesundheitszustands könnten hinsichtlich der Befolgung von Weisungen nicht die gleichen Massstäbe wie bei anderen Personen angelegt werden (vgl. Begehren Ziffer 1 und 2). -8-