4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Somit kann auf Anträge 1-5 im dargelegten Sinne eingetreten werden, im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).