wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch die angefochtene Verfügung, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.352 vom 26. März 2013, Erw. I/3; BGE 125 V 413 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollbegehren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 3, § 39 N 24 ff.).