3. Die Anträge Ziffer 1-4 sind als sinngemässes Begehren aufzufassen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei von einer Kürzung des Wohnkostenanteils abzusehen. Insofern liegt ein zulässiges Begehren vor und kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Antrag Ziffer 5 kann als Eventualbegehren verstanden werden, wonach in Abänderung des angefochtenen Entscheids längere Fristen bis zur Kürzung der materiellen Hilfe zu gewähren seien. Insoweit kann auf die Beschwerde ebenfalls eingetreten werden.