2. Entsprechend dem angefochtenen Entscheid sind die Kosten für die Mietwohnung der Beschwerdeführerin nunmehr lediglich in reduziertem Umfang zu übernehmen und hat sie Wohnungssuchbemühungen zu belegen. Dadurch ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).