1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -6- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 16. August 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: