2. Am 29. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin das Sozialhilfebudget für den Monat Mai 2023 ein. Daraus sowie aus den erläuternden Ausführungen der zuständigen Sachbearbeiterin des Regionalen Sozialdienstes geht hervor, dass der Beschwerdeführerin infolge zuviel ausbezahlter Wohnkosten ratenweise eine Rückerstattung von Fr. 295.50 pro Monat verrechnet werden sollte. 3. Die Beschwerdestelle SPG ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Der Gemeinderat Q. beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023: