3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 130.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 941.00, hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A. mit Eingabe vom 26. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: "Hiermit beantrage ich: