4. Im Falle einer Missachtung dieser Auflagen gemäss Ziffer Nr. 3 können die Sozialhilfeansprüche gestützt auf § 13 SPG und § 15 SPV um maximal 30 % des Grundbedarfs gekürzt werden. Bei wiederholten Verstössen gegen Auflagen und Weisungen oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten kann die Sozialhilfe gestützt auf § 15 Abs. 3 SPV ganz eingestellt werden. -4- B. 1. Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 11. April 2022 erhob A. mit Eingabe vom 25. April 2022 Verwaltungsbeschwerde mit folgendem Vorbringen: