Ziffer 2); beantragte, dass die monatliche Miete von Fr. 105.00 für den Garagenparkplatz weiterhin übernommen wird (II/2; Begehren Ziffer 3); und machte geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen (II/3; Begehren Ziffer 4). Das betreffende Verwaltungsbeschwerdeverfahren BE.2022.001 schloss das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 ab, indem es die Beschwerde teilweise guthiess. Der Entscheid ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. 4. Zwischenzeitlich hatte der Gemeinderat am 11. April 2022 entschieden: