In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa). Bei einer Bausumme von Fr. 800'000.00 (vgl. kommunale Vorakten, Baugesuchsdeckel) ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 80'000.00. Bei einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert liegt im mittleren Bereich des Streitwertrahmens von § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT.