6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mildere Massnahmen als ein Bauabschlag sind nicht ersichtlich. Die Überschreitung der maximal zulässigen Fassadenhöhe, die in Bezug auf das massgebende Terrain ungenauen Baugesuchspläne und die ungenügende Einordnung des Bauvorhabens in das Ortsbild machen umfassende Anpassungen am projektierten Neubau notwendig, weshalb die Erteilung einer Baubewilligung mit Auflagen nicht in Betracht kam. 7. Ausführungen zu den weiteren Vorbringen betreffend die zulässige Ausnützung und Erstellung von Pflichtparkplätzen erübrigen sich im vorliegenden Verfahren, da sie ausserhalb des Streitgegenstands liegen.