Der Gemeinderat war aufgrund des geplanten Standorts ohne Weiteres berechtigt, das Bauprojekt auf Kosten der Bauherrschaft einem Experten zur Begutachtung zu unterbreiten, zumal der geplante Neubau im Vergleich mit den bestehenden Gebäuden in der näheren Umgebung auch in Kubatur und Gestaltung mit auskragenden und rückspringenden Gebäudeteilen als eher aussergewöhnlich zu qualifizieren ist. - 22 -