5.2. Gemäss § 50 Abs. 2 lit. c BNO kann der Gemeinderat bei Baugesuchen in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung verlangen. Das Bauvorhaben ist am nördlichen Ortseingang an exponierter Lage geplant, welche den Auftakt zum Dorfkern mit einem Ortsbild von nationaler Bedeutung bildet. Wie vorstehend ausgeführt, wird dem bestehenden Ensemble an Gebäuden am Siedlungsrand und dem Erhalt des Ortsbilds ein hoher Stellenwert beigemessen, womit es sich um ein Bauvorhaben in empfindlicher Umgebung handelt (siehe zum Ganzen vorne Erw.