Die Vorinstanz erwog hingegen, das Bauvorhaben liege zwar in der Zone WG2, habe aber aufgrund seiner prominenten Lage inmitten eines Ensembles bestehender Bauten am Ortseingang einen massgebenden Einfluss auf das Ortsbild. Es handle sich um eine empfindliche Lage im Sinne von § 50 Abs. 2 lit. c BNO, weshalb die Begutachtung auf Kosten der Bauherrschaft rechtmässig gewesen sei (angefochtener Entscheid, Erw. 6).