5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Gemeinderat Q._____ sei nicht berechtigt gewesen, auf ihre Kosten eine Begutachtung des Baugesuchs in Auftrag zu geben. Eine Kostenauflage sei gemäss § 50 Abs. 2 lit. c BNO nur bei Bauvorhaben in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten zulässig. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt (Beschwerde, S. 9).