4.7. Die Baubewilligung wurde im vorliegenden Fall bereits verweigert, weil das Bauvorhaben die Zonenvorschriften nicht einhält (siehe vorne Erw. 3). Der Hinweis, dass die Baubewilligung auch aufgrund einer ungenügenden Einordnung in die Umgebung und einer fehlenden guten Gesamtwirkung gestützt auf § 50 Abs. 2 lit. e BNO und § 42 BauG nicht hätte erteilt werden können, erfolgte aus prozessökonomischen Gründen und ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat den Entscheid des Gemeinderats zu Recht geschützt.