Wie oben ausgeführt legt der Gemeinderat grossen Wert auf den Erhalt des bestehenden Ortsbilds. Dementsprechend hat er sowohl im vorliegenden als auch im von der Beschwerdeführerin angerufenen Baubewilligungsverfahren in R._____ ein Fachgutachten Ortsbild eingeholt. Bis das Projekt in R._____ bewilligt und eine gute Einordnung bejaht werden konnte, musste es mehrfach überarbeitet und zweimal öffentlich aufgelegt werden (vgl. Baugesuchsakten […]). Abgesehen davon, dass die erwähnte Wohnüberbauung nicht in Q._____, sondern in R.__