Fassadenhöhe noch die Anwendung sonstiger Zonenvorschriften verweigert wird. Das Ausbleiben einer guten Gesamtwirkung ist allein dem Umstand geschuldet, dass die architektonische Ausgestaltung mit auskragenden und rückspringenden Gebäudeteilen weder an den gewählten Standort noch in die bestehende Umgebung passt. 4.6.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Gemeinderat Q._____ habe in R._____ eine markante Wohnüberbauung mit 14 Wohnungen bewilligt, obwohl diese in prägnanter Weise von der dort vorherrschenden, traditionellen Bauweise abweiche. Der Gemeinderat verfolge offenbar eine inkonsistente Bewilligungspraxis.