Ist der Gemeinderat der Überzeugung, dieses Interesse überwiege das Interesse der Beschwerdeführerin an der Umsetzung des vorliegenden Projekts auf der Bauparzelle Nr. ccc, kann darin keine fehlerhafte Ermessensausübung erblickt werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin mit der Anwendung der ästhetischen Generalklausel weder die Ausnutzung der zulässigen (im vorliegenden Fall jedoch überschrittenen [siehe vorne Erw. 3]) Fassadenhöhe noch die Anwendung sonstiger Zonenvorschriften verweigert wird.