Es ist unter Berücksichtigung all dieser Umstände nachvollziehbar, dass der Gemeinderat die moderne und kubische Ausgestaltung des projektierten Neubaus am geplanten Standort als unpassend erachtet. Das öffentliche Interesse am Erhalt des bestehenden Quartier- und Strassenbildes darf nicht vernachlässigt werden. Ist der Gemeinderat der Überzeugung, dieses Interesse überwiege das Interesse der Beschwerdeführerin an der Umsetzung des vorliegenden Projekts auf der Bauparzelle Nr. ccc, kann darin keine fehlerhafte Ermessensausübung erblickt werden.