4.6.2.3. Insgesamt ist die Beurteilung des Gemeinderats, wonach mit dem vorliegenden Projekt keine gute Gesamtwirkung im Sinne von § 42 Abs. 1 BauG erzielt werden kann, verständlich und nachvollziehbar. Immerhin handelt es sich um die Umgebungszone eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung (siehe vorne Erw. 4.5.1). Gemäss dem Kantonalen Richtplan ist insbesondere den an die alten Ortskerne grenzenden Quartieren besondere Beachtung zu schenken. Ein Gefälle der Siedlungsqualität zwischen Kerngebieten und Aussenquartieren ist zu vermeiden, das Ortsbild ist in seiner Gesamtheit zu betrachten (Kapitel S 1.5, S. 2 und 4).