ist seine Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen. Im Einzelfall ist daher eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Ortsbild und den privaten Interessen vorzunehmen (HÄUPTLI-SCHWALLER, a.a.O., N. 26 zu § 42 BauG). Das Beeinträchtigungsverbot im Sinne von § 42 Abs. 2 BauG verbietet nicht jede Veränderung, die ungewohnt erscheint. Der Gegensatz zum Bestehenden muss erheblich stören (AGVE 2010, S. 438, Erw. 3.4).