Der unbestimmte Begriff der "Beeinträchtigung" darf nicht eng ausgelegt werden. Beeinträchtigt ist ein Schutzobjekt nicht erst dann, wenn ein Bauvorhaben ausgesprochen hässlich oder ärgerlich wirkt. Eine Baute muss jedoch so erheblich stören, dass sich ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtfertigt und die Baubewilligung verweigert werden kann. Das ergibt sich bereits aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Beeinträchtigung ist immer am Wert des zu schützenden Objekts zu messen. Je höher also der Wert des Ortsbildes ist, umso höher - 19 -