Die in § 42 Abs. 2 BauG verwendeten Begriffe "Ortsbild", "Quartierbild" und "Strassenbild" bezeichnen den Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Gebäude unter sich und mit ihrer Umgebung ergibt; die räumliche Struktur des Ganzen macht das Bild aus. Dazu gehört, was von einem durchschnittlichen Betrachter gleichzeitig überblickt und erlebt werden kann; Schutzziel ist die Erhaltung des "Charakteristischen" und des "Typischen" (AGVE 2010, S. 438, Erw. 3.4, und 1993, S. 378, Erw. 2c/cc/aa mit Hinweisen). Der unbestimmte Begriff der "Beeinträchtigung" darf nicht eng ausgelegt werden.