3.3, und 1C_434/2012 vom 28. März 2013, Erw. 3.3). Die ästhetische Wirkung eines Bauvorhabens ist einerseits für sich allein im Zusammenhang mit ihrem Umschwung und andererseits unter Einbezug der weiteren baulichen und landschaftlichen Umgebung zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1P.586/2002 vom 27. Februar 2003, Erw. 4.2.2). Ob ein bestimmtes architektonisches Gestaltungselement positiv oder negativ in Betracht fällt, hängt insbesondere von der die Umgebung prägenden Bauart ab (Urteile des Bundesgerichts 1C_264/2020 vom 9. Dezember 2020, Erw. 5.4.3, und 1C_39/2012 vom 2. Mai 2012, Erw. 2.3.3).