Durch die Anwendung der ästhetischen Generalklausel darf nicht generell – etwa für ein ganzes Quartier – die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt werden. Es liefe schon in einem Einzelfall auf eine Aushöhlung der Zonenregelung hinaus, wenn man dem Bauherrn unter Berufung auf die ästhetische Generalklausel die Ausschöpfung der klar vorgegebenen Maximalmasse untersagen würde (vgl. BGE 114 Ia 343, Erw. 4; Urteile des Bundesgerichts 1C_465/2018 vom 18. Februar 2019, Erw. 3.3, und 1C_434/2012 vom 28. März 2013, Erw. 3.3).