Wo das Gesetz besondere Vorschriften aufstellt und beispielsweise in einer bestimmten Zone die zulässige maximale Gebäudehöhe festlegt, dürfen dem Bauherrn nicht gestützt auf die Generalklausel strengere Anforderungen, im genannten Beispiel also die Einhaltung einer geringeren Bauhöhe, aufgezwungen werden. Der Vorrang bei der Rechtsanwendung gebührt stets jener Norm, welche dem Bestimmtheitserfordernis besser gerecht wird (ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., N. 15 f. zu § 42 BauG). Durch die Anwendung der ästhetischen Generalklausel darf nicht generell – etwa für ein ganzes Quartier – die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt werden.