Ästhetische Generalklauseln, die einzig ein Eingliederungsgebot und/oder ein Beeinträchtigungsverbot zum Inhalt haben, ohne eine detaillierte Aussage zur Gestaltungsweise im Einzelfall zu machen, halten trotz der naturgemäss sehr offenen Formulierung vor dem Legalitätsprinzip stand. Allerdings ist deren Subsidiarität zu beachten. Wo das Gesetz besondere Vorschriften aufstellt und beispielsweise in einer bestimmten Zone die zulässige maximale Gebäudehöhe festlegt, dürfen dem Bauherrn nicht gestützt auf die Generalklausel strengere Anforderungen, im genannten Beispiel also die Einhaltung einer geringeren Bauhöhe, aufgezwungen werden.