4.6.2. 4.6.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es fehle für eine Verweigerung der Baubewilligung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, ist ihr nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin ist in den Schranken der allgemeinen Bauvorschriften und unter Vorbehalt der in § 42 BauG verankerten ästhetischen Generalklausel in der architektonischen Gestaltung ihres Einfamilienhauses zwar frei. Zu beachten ist jedoch das in § 42 Abs. 1 BauG vorgesehene Eingliederungsgebot (sog. positive ästhetische Generalklausel) sowie das Beeinträchtigungsverbot in Abs. 2 (sog. negative ästhetische Generalklausel). Die Bestimmung weist den folgenden Wortlaut auf: