Da sich die Bauparzelle gemäss ISOS in der Umgebungszone VII eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung befindet, ist bei der Beurteilung der Einordnung des Bauvorhabens in die Umgebung ausserdem zu berücksichtigen, dass die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlichen Eigenschaften zu erhalten sind (ISOS-Erhaltungsziel b; siehe vorne Erw. 4.3). - 14 -