Die BNO enthält für diesen prominenten Standort keine spezifischen Vorgaben, sieht aber vor, dass der Gemeinderat in empfindlicher Umgebung eine Begutachtung verlangen, Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten oder die Baubewilligung verweigern kann, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermeidbar ist (§ 50 Abs. 2 BNO). Da sich die Bauparzelle gemäss ISOS in der Umgebungszone VII eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung befindet, ist bei der Beurteilung der Einordnung des Bauvorhabens in die Umgebung ausserdem zu berücksichtigen, dass die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlichen Eigenschaften zu erhalten sind (ISOS-Erhaltungsziel b;