Das Bauvorhaben soll am Siedlungsrand und somit an einer exponierten, bei der Einfahrt ins Dorf gut einsehbaren Lage realisiert werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11). Die BNO enthält für diesen prominenten Standort keine spezifischen Vorgaben, sieht aber vor, dass der Gemeinderat in empfindlicher Umgebung eine Begutachtung verlangen, Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten oder die Baubewilligung verweigern kann, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermeidbar ist (§ 50 Abs. 2 BNO).