4.5. 4.5.1. Das Baugrundstück (Parzelle Nr. ccc) nützt mit seiner ungewöhnlichen Form die unbebaute Fläche zwischen den nordwestlichen und südöstlichen Nachbargrundstücken (Parzellen Nrn. iii bis jjj, aaa, ggg und hhh) aus. Es befindet sich zwischen dem S-weg, W und der X-Strasse am nördlichen Ortseingang von Q._____. Das Bauvorhaben soll am Siedlungsrand und somit an einer exponierten, bei der Einfahrt ins Dorf gut einsehbaren Lage realisiert werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11).