b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) nicht vereinbar wäre (BGE 145 I 52, Erw. 3.6, und 137 I 235, Erw. 2.5.2). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts erscheint eine Korrektur des kommunalen Entscheids durch die Rechtsmittelinstanzen dann als zulässig, wenn sich die Beurteilung der Gemeindebehörden aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht entspricht oder unzureichend Rechnung trägt (AGVE 2008, S. 153, Erw. 3.7.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.362 vom 27. Mai 2016, Erw. 5.4.2).